BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 92/20
Orientierungssatz
1. Bei einem Versterben des Kommanditisten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erstreckt sich die gesamtschuldnerische erbrechtliche Haftung seiner Erben gemäß §§ 1967, 2058 BGB, §§ 171 f. HGB grundsätzlich nur auf die zum Zeitpunkt des Erbfalls begründeten Verbindlichkeiten, soweit auch der Erblasser dafür haftete.
2. Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Erben nach §§ 173, 171, 172, 161 Abs. 2, 128 HGB, die sich sowohl auf vor als auch auf nach dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten erstreckt, ist aufgrund der erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge, bei der die Erben jeweils eigenständige Geschäftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten erwerben, entsprechend ihrer Erbquote anteilig beschränkt.