Testamentsauslegung: Ausschluss eines Ausgleichungsanspruch eines Abkömmlings für erbrachte Pflegeleistungen

BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – IV ZR 269/20

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IV%20ZR%20269/20&nr=117463

Orientierungssatz

1. § 2057a BGB, den § 2316 Abs. 1 BGB in das Pflichtteilsrecht überträgt, begründet kein Recht des besondere Leistungen (hier: Pflegeleistungen) erbringenden Abkömmlings am Nachlass oder einen Anspruch gegenüber dem Erblasser, in das oder den dieser nicht eingreifen dürfte.

2. § 2057a BGB geht von der Vermutung aus, der Erblasser habe in den dort geregelten Fällen die Ausgleichung gewollt. Für eine solche Vermutung ist aber kein Raum, wenn sich der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen eindeutig geäußert und das Erbe nicht der gesetzlichen Erbfolge entsprechend aufgeteilt hat.

3. Auch ohne die ausdrückliche Bezeichnung des Ausgleichungsanspruchs und ohne dessen ausdrücklichen Ausschluss im Testament kann die Testamentsauslegung ergeben, dass der Erblasser einen Ausgleichungsanspruch des Abkömmlings für seine erbrachten Leistungen ausschließen wollte.

4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
Pinterest