Einziehung des Nachlasses bei Tötung des Erblassers durch den angeklagten Erben

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 5 StR 518/19

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=105342&pos=1&anz=401

Orientierungssatz

1. Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist ausgeschlossen, wenn – wie hier – der Anwendungsbereich der Vorschriften über die strafrechtliche Vermögenabschöpfung nicht eröffnet ist, weil der Angeklagte infolge der Tötung des Erblassers (hier: seiner Mutter) Erbe geworden ist.

2. Im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben sind § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB vorrangig und abschließend.

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