BGH, Urteil vom 20. November 2024 – IV ZR 263/23
zum Urteil https://www.bundesgerichtshof.de/SiteGlobals/Forms/Suche/EntscheidungssucheBGH_Formular.html
Im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts ließ sich der Erblasser durch eine Mitarbeiterin vertreten. Der BGH bestätigte, dass ein Pflichtteilsverzicht gemäß § 2347 S. 1 BGB nur persönlich abgeschlossen werden darf. Eine Vertretung oder spätere Genehmigung genügt nicht; der Vertrag ist insgesamt nichtig. Der beurkundende Notar haftet für Schäden, wenn er einen solchen unwirksamen Vertrag beurkundet. Eine ergänzende Auslegung als Erbvertrag lehnte das Gericht ab.