BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 5 StR 518/19
Orientierungssatz
1. Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist ausgeschlossen, wenn – wie hier – der Anwendungsbereich der Vorschriften über die strafrechtliche Vermögenabschöpfung nicht eröffnet ist, weil der Angeklagte infolge der Tötung des Erblassers (hier: seiner Mutter) Erbe geworden ist.
2. Im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben sind § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB vorrangig und abschließend.