BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – V ZB 63/23
zum Beschluss https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZB%2063/23
Eine Miterbin wollte eine Immobilie im Nachlass durch Teilungsversteigerung veräußern. Ihr Anteil war jedoch bereits von einem Gläubiger gepfändet. Der BGH entschied, dass Miterben weiterhin den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen dürfen, auch wenn ihr Erbteil gepfändet wurde. Die „große Antragsbefugnis“ aus § 2042 BGB bleibt bestehen; die Rechte des Gläubigers werden im Versteigerungserlös berücksichtigt. Co‑Erben können also die Erbengemeinschaft auch dann auseinandersetzen, wenn Gläubiger auf einzelne Erbteile zugreifen.