BGH, Urteil vom 10. März 2021 – IV ZR 8/20
Orientierungssatz
1. Auf wechselbezügliche Verfügungen in einem Berliner Testament findet § 2287 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung.
2. Der Herausgabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gehört nicht zum Nachlass, so dass er bei Vorhandensein mehrerer Vertragserben bzw. bindend eingesetzter Schlusserben nicht den Erben gemeinschaftlich zusteht, sondern jedem von ihnen persönlich und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil.