BGH, Beschluss vom 26. März 2025 – IV ZB 15/24
zum Beschluss https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IV%20ZB%2015/24
Ein Elternpaar hatte per Erbvertrag den Sohn als Alleinerben eingesetzt. Nach dessen Tod schrieb die Mutter ein handschriftliches Testament und bestimmte die Tochter zur Erbin. Die Enkelkinder (Kinder des vorverstorbenen Sohnes) beriefen sich auf den Erbvertrag. Der BGH stellte klar, dass ein Erbvertrag nicht analog zu gemeinschaftlichen Testamenten behandelt werden darf; er bleibt bindend und kann nicht einseitig durch ein nachträgliches Testament aufgehoben werden. Die Enkelkinder wurden als Ersatzerben anerkannt. Das Gericht hob hervor, dass in Erbverträgen Ersatzerben ausdrücklich benannt werden sollten, da die §§ 2268 ff. BGB für gemeinschaftliche Testamente hier nicht anwendbar sind.