Pflichtteilsrecht – Verjährungsbeginn bei nichtehelichen Kindern

BGH, Urteil vom 12. März 2025 – IV ZR 88/24
zum Urteil: https://www.bundesgerichtshof.de/SiteGlobals/Forms/Suche/EntscheidungssucheBGH_Formular.html 

Der IV. Zivilsenat entschied, dass Pflichtteilsansprüche eines nichtehelichen Kindes zwar mit dem Erbfall entstehen, die dreijährige Verjährungsfrist aber erst beginnt, wenn das Kind alle für seinen Anspruch maßgeblichen Umstände kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Dazu gehört insbesondere die Kenntnis der Vaterschaft und der letztwilligen Verfügung. Ohne Kenntnis der Vaterschaft läuft die Frist nicht an. Die Richter betonten, dass der Anspruch gem. § 199 Abs. 1 BGB entsteht, auch wenn der Anspruch wegen einer Rechtsausübungssperre zunächst nicht durchgesetzt werden kann.

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