Vorsorgevollmacht/Betreuung: Transmortale Vollmacht – Vertretung von Vor und Nacherben

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – V ZB 46/24
zum Beschluss https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZB%2046/24

 

Ein Erblasser hatte einem Dritten eine umfassende, über den Tod hinaus wirkende Vollmacht erteilt. Nach dem Erbfall sollte der Bevollmächtigte sowohl den Vorerben als auch die Nacherben vertreten dürfen. Der BGH bestätigte, dass eine transmortale Vollmacht so weit gefasst sein kann, dass der Bevollmächtigte sogar die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch beantragen darf. Der Testierende kann allerdings Beschränkungen vorsehen, um die Interessen der Nacherben zu schützen; andernfalls besteht die Gefahr, dass die Nacherben ihre Rechte verlieren. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine präzise Gestaltung von Vorsorgevollmachten ist.

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