BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 – V ZB 99/19
Orientierungssatz
Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt, darf der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde die erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen.