Das Erbrecht wirft viele Fragen auf – sei es zur Testamentserstellung, zum Pflichtteilsrecht, zur gesetzlichen Erbfolge oder zur Nachlassregelung. Als Fachanwältin für Erbrecht in München Schwabing berate ich Mandanten umfassend in allen Bereichen des Erbrechts und unterstütze sie dabei, rechtssichere Lösungen für ihre individuelle Situation zu finden.
Auf dieser FAQ-Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Erbrecht in München, die Erstellung eines Testaments, den Erbvertrag, den Erbschein, die Nachlassabwicklung, die Vorsorgevollmacht sowie die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. Die Informationen bieten Ihnen einen ersten Überblick und helfen dabei, die wichtigsten rechtlichen Zusammenhänge besser zu verstehen.
Jeder Erbfall ist jedoch individuell. Deshalb ersetzt eine allgemeine Information keine persönliche Rechtsberatung. Als Fachanwältin für Erbrecht in München Schwabing stehe ich Ihnen bei allen Fragen zum Erbrecht kompetent zur Seite – von der vorausschauenden Nachlassplanung bis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in erbrechtlichen Streitigkeiten.
Pflichtteilsberechtigte sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel und Urenkel) des Erblassers. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, sind die Eltern pflichtteilsberechtigt; daneben steht auch dem Ehegatten ein Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten behalten ihren Anspruch selbst dann, wenn sie testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen werden.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er wird in Geld geschuldet, nicht in konkreten Nachlassgegenständen. Wird ein Pflichtteilsberechtigter zwar als Erbe eingesetzt, aber mit weniger als der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils bedacht, kann er einen Zusatzpflichtteil bis zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen.
Die Pflichtteilsquote wird aus der gesetzlichen Erbquote abgeleitet; diese Quote ist zur Ermittlung des Pflichtteils mit dem Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt zu multiplizieren. Bei der Bewertung sind Nachlassschulden und Kosten der Beerdigung abzuziehen.
Pflichtteilsansprüche verjähren regulär in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Beeinträchtigung Kenntnis erlangt hat. Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines schweren Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Der Entziehungsgrund muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits bestehen und im Testament klar benannt werden.
Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen gemacht, können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Wert der Schenkung wird im ersten Jahr vollständig, in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt; nach zehn Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Verbrauchte Sachen werden mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, andere Gegenstände mit dem Wert zum Todeszeitpunkt angesetzt.
Abkömmlinge, die gesetzliche Erben werden, müssen Ausstattung und besondere Zuschüsse, die sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben, im Rahmen der Erbauseinandersetzung ausgleichen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Dazu zählen auch Zuwendungen für Ausbildung, soweit sie das übliche Maß übersteigen.
Ein Testament kann entweder als öffentliches (notarielles) Testament oder als eigenhändiges Testament errichtet werden. Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Ein öffentliches Testament wird zur Niederschrift einer Notarin oder eines Notars errichtet; der Erblasser kann dem Notar den letzten Willen mündlich erklären oder eine Schrift mit dieser Erklärung übergeben.
Das eigenhändige Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Es soll Ort und Datum enthalten; das Fehlen führt nicht zur Unwirksamkeit, wenn sich die Umstände anderweitig feststellen lassen. Minderjährige unter 16 Jahren können kein Testament errichten; 16‑bis 18‑Jährige dürfen nur ein notarielles Testament errichten.
Ja. Der Erblasser kann jederzeit ein Einzeltestament oder einzelne Verfügungen widerrufen, indem er das Testament vernichtet, mit einem Widerrufsvermerk versieht oder ein neues Testament errichtet. Bei einem öffentlichen Testament genügt die persönliche Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung.
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten; in diesem Fall muss eine der Personen das Testament vollständig handschriftlich schreiben und beide müssen es unterschreiben. Ein einseitiger Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen ist nur notariell möglich.
Der Testamentsvollstrecker führt den letzten Willen des Erblassers aus. Die Ernennung ist unwirksam, wenn die Person bei Amtsantritt geschäftsunfähig ist oder unter Betreuung zur Vermögenssorge steht. Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet und muss Anordnungen des Erblassers befolgen; das Nachlassgericht kann übermäßige Anordnungen aufheben.
Ein Testamentsvollstrecker ist sinnvoll, wenn der Nachlass viele Vermögenswerte umfasst, Minderjährige erben oder ein Unternehmen fortgeführt werden soll. Er sorgt für die Abwicklung und verteilt den Nachlass gemäß den Anordnungen des Erblassers. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Teilungsanordnungen beeinflussen.
Durch ein Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil zu, ohne sie zum Erben zu machen. Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstands. Erben hingegen treten als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Ein Erbvertrag ist ein verbindlicher Vertrag, durch den der Erblasser und eine andere Person erbrechtliche Regelungen treffen. Er kann im Unterschied zum Testament nicht einseitig widerrufen werden und muss vor einer Notarin oder einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Schenkungen, die den Vertragserben beeinträchtigen sollen, können nach dem Erbfall zurückgefordert werden.
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, sofern keine anderslautenden letztwilligen Verfügungen oder Vereinbarungen bestehen. Der Erblasser kann Teilungsanordnungen treffen und sogar die Auseinandersetzung für bestimmte Zeit ausschließen.
Der Erblasser kann anordnen, dass die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen einer dritten Person erfolgt. Deren Bestimmung ist jedoch nicht verbindlich, wenn sie offensichtlich unbillig ist; in diesem Fall entscheidet das Gericht.
Wer eine verschuldete Erbschaft annimmt, kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken, indem er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beim Gericht beantragt. Dann haften Gläubiger nur mit dem Nachlass; das eigene Vermögen bleibt geschützt. Reicht der Nachlass nicht einmal für die Verfahrenskosten, kann man sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen und Zahlung insoweit verweigern.
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung irrte, eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte oder durch falsche Annahmen oder Drohung zur Verfügung bestimmt wurde. Sie kann auch angefochten werden, wenn ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling bei Errichtung des Testaments unbekannt war oder erst später pflichtteilsberechtigt wurde.
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Das Gericht informiert denjenigen, dem die angefochtene Verfügung zugutekam, und gewährt Einsicht, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall ist die Anfechtung ausgeschlossen.
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Nach Annahme oder Ablauf der Ausschlagungsfrist kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden; mit Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen. Wer ausschlägt, wird behandelt, als wäre er nie Erbe gewesen.
Die Erbschaft kann nur binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden. Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall und dem Grund der Berufung Kenntnis hat; bei testamentarischer Berufung läuft sie erst mit Eröffnung des Testaments. Befindet sich der Erbe oder der Erblasser im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.
Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, entweder zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Eine notariell beglaubigte schriftliche Erklärung genügt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung. Pflichtteilsansprüche müssen innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung geltend gemacht werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine volljährige Person eine Vertrauensperson, im Fall eigener Handlungsunfähigkeit persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten zu regeln. Wer von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfährt und eine solche Vollmacht besitzt, muss das Gericht informieren. Bestimmte weitreichende Maßnahmen (z.B. Zustimmung zu medizinischen Zwangsmaßnahmen) müssen ausdrücklich in der Vollmacht aufgeführt sein.
Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn der Vollmachtgeber wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben und konkrete Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Amtsführung vorliegen. Es kann dem Bevollmächtigten die Ausübung der Vollmacht untersagen und die Vollmachtsurkunde herausgeben lassen, wenn die dringende Gefahr einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Vollmachtgebers besteht.
Der digitale Nachlass (E‑Mail‑Konten, Profile bei sozialen Netzwerken, Online‑Abonnements) unterliegt dem Erbrecht; auch Verträge über Online‑Dienste gehen auf die Erben über. Es empfiehlt sich, einen Überblick über sämtliche Online‑Konten zu verschaffen, Regelungen im Testament zu treffen und Zugangsdaten sicher zu dokumentieren, damit Erben diese im Todesfall nutzen oder kündigen können.
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Es erben nur Verwandte und der Ehegatte in einer vom Gesetz festgelegten Reihenfolge. Die Broschüre des Bundesjustizministeriums erläutert, dass viele Menschen erstaunt sind, dass ein Ehegatte ohne Testament regelmäßig nicht mehr als drei Viertel des Nachlasses erbt. Wer eine andere Aufteilung wünscht, sollte ein Testament errichten.
Wer eine Erbschaft annimmt, erbt nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Um persönliches Vermögen zu schützen, kann man Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen oder im Falle völlig unzureichenden Nachlasses die Dürftigkeitseinrede erheben.
Die Broschüre empfiehlt, eine Person zu bestimmen, die den digitalen Nachlass verwaltet, etwa indem sie Zugang zu E‑Mail‑Konten erhält, Online‑Profile löscht oder Verträge kündigt. Diese Person sollte mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet und im Testament oder in einer Vorsorgevollmacht benannt werden.
Gemeinsame Konten (Oder-Konten) gehen nach dem Tod eines Kontoinhabers auf den anderen Inhaber über. Für Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben. Bei Einzelkonten benötigen die Erben oft einen Erbschein, um Zugriff zu erhalten. Eine Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht kann helfen, Übergangszeiträume zu überbrücken.